Allgemeine Verkaufsbedingungen

  1. Definition und Auslegung
    1.1 In diesen Verkaufsbedingungen (soweit im Kontext nichts anderes verlangt wird) haben die folgenden Wörter und Ausdrücke folgende Bedeutung:
    „Werktag“ ist jeder Tag mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen gemäß der Rechtsprechung am Firmensitz des Verkäufers;
    „Käufer“ ist die Person, der der Verkäufer eine Ware liefert oder gemäß Vertrag liefern wird;
    „Verkaufsbedingungen“ sind diese allgemeinen Verkaufsbedingungen;
    „Vertrag“ ist der Kaufvertrag, der im Namen des Verkäufers mit dem Käufer abgeschlossen wird;
    „Waren“ sind die Waren, die der Verkäufer gemäß Vertrag liefert;
    „Konzern“ bedeutet JSP und alle Tochtergesellschaften;
    „JSP“ bedeutet JSP International SARL, ein nach französischem Recht gegründetes Unternehmen mit Hauptgeschäftssitz in ZI Le Bois Chevalier, 60190 Estrées, Saint Denis, Frankreich;
    „Bestellung“ bedeutet eine schriftliche Bestellung für die Waren, die der Verkäufer vom Käufer erhalten hat;
    „Verkaufssteuer“ umfasst alle Verkaufs- Mehrwert- und ähnlichen Steuern, die im Zusammenhang mit dem Verkauf der Waren an den Kunden anfallen;
    „Verkäufer“ ist das Unternehmen im JSP Konzern, auf das umseitig Bezug genommen wird;
    „Tochtergesellschaft“ ist jedes Unternehmen, in dem ein anderes Unternehmen die Stimmrechtsmehrheit innehat, oder bei dem es Teilhaber ist und aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Teilhabern allein die Stimmenmehrheit kontrolliert, oder das selbst Tochtergesellschaft einer Tochtergesellschaft des Unternehmens ist.
    1.2 In diesen Verkaufsbedingungen (soweit im Kontext nichts anderes verlangt wird):
    A. soll die Auslegung dieser Verkaufsbedingungen die Überschriften (die alle nur der Gliederung dienen) ignorieren; und
    B. soll jeder Bezug auf rechtliche Bestimmungen auch Folge- und Zusatzbestimmungen beinhalten.

  2. Gültigkeit der Verkaufsbedingungen und Vertragsabschluss
    2.1 Der Verkäufer macht Angebote und nimmt Bestellungen nur unter den folgenden Verkaufsbedingungen an, die einen Teil jedes Vertrags darstellen und alle anderen Verkaufsbedingungen ausschließen, auch diejenigen Verkaufsbedingungen, die der Käufer für einen Verkaufsabschluss oder ein ähnliches Dokument für gültig hält, es sei denn vom Verkäufer wurde schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen. Ein Vertrag gilt nicht als abgeschlossen, solange der Verkäufer die Bestellung nicht schriftlich bestätigt hat oder (falls dies zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt) die Waren an den Käufer abgesandt werden.
    2.2 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, eine Bestellung aus beliebigem Grund anzunehmen oder abzulehnen. Eine Änderung dieser Verkaufsbedingungen (inklusive besondere Vereinbarungen zwischen den Parteien) ist ungültig und der Verkäufer ist nicht an sie gebunden, es sei denn, der Verkäufer hat derartigen Änderungen schriftlich zugestimmt.

  3. Preise und Bezahlung
    3.1 Alle vom Verkäufer angegebenen Preise können ohne Benachrichtigung bis zum Zeitpunkt des Versands geändert werden und, soweit nicht anders vereinbart, werden alle Bestellungen vom Verkäufer unter der Bedingung angenommen, dass die Zahlungen zu den an diesem Datum maßgeblichen Preis gemacht werden.
    3.2 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, zahlt der Käufer den Kaufpreis sowie sämtliche Verkaufssteuern fristgerecht und ohne Aufrechnung oder Gegenanspruch innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Wenn der Käufer bei Versandbereitschaft der Waren die Lieferung aus beliebigem Grund nicht annehmen kann oder will, darf die Zahlung nicht zurückgehalten oder verschoben werden.
    Auf unbezahlte Rechnungen muss der Käufer für den Zeitraum ab dem Fälligkeitsdatum der Bezahlung der Waren bis zu dem Datum, an dem die Zahlung tatsächlich erfolgte, Verzugszinsen entsprechend dem Jahreszinssatz in Höhe des EURIBOR zzgl. 5 Prozent zahlen. Die Zinsbeträge laufen sowohl nach als auch vor einer richterlichen Entscheidung täglich weiter auf. Der Käufer erstattet dem Verkäufer alle Kosten und Auslagen (einschließlich der Anwaltsgebühren und Auslagen auf Schadenersatzbasis), die bei der Eintreibung der überfälligen Zahlungen anfallen, plus eine Mindestpauschale von 40,00 EUR pro überfälliger Rechnung. Für Vorauszahlungen sind keine Rabatte zulässig.

  4. Lieferung
    4.1 Lieferung der Waren erfolgt gemäß den gültigen Incoterms, auf die in der schriftlichen Bestätigung der Bestellung durch den Verkäufer Bezug genommen wird, die in den Incoterms 2010 festgelegt wurden und die in angemessenen Zeiträumen ergänzt, aktualisiert oder ersetzt werden können.
    4.2 Daten, die in einem Angebot, einer Bestellung, einer Auftragsbestätigung oder in anderem Zusammenhang für die Auslieferung der Waren genannt werden, sind ungefähre Richtdaten und der Auslieferungszeitpunkt ist nicht verbindlich und darf nicht aufgrund einer Benachrichtigung so eingestuft werden. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung, wenn nicht zu einem bestimmten Termin oder Daten geliefert wird.
    4.3 Der Verkäufer hat seine vertraglichen Verpflichtungen in Bezug auf jede Lieferung von Waren erfüllt, wenn die tatsächlich ausgelieferte Ware nicht um mehr als 10 Prozent von der im Vertrag vereinbarten Menge abweicht. Der Käufer zahlt für die tatsächlich ausgelieferte Menge.

  5. Warenannahme
    5.1 24 Stunden nach Lieferung an den Käufer gilt die Ware als vom Käufer angenommen.
    5.2 Nach Annahme ist der Käufer nicht berechtigt, Waren zu verweigern, die nicht den Bestimmungen des Kaufvertrags entsprechen.

  6. Eigentum und Haftung
    6.1 Risiko und Haftung in Bezug auf die Waren gehen gemäß den entsprechenden Incoterm-Bestimmungen in der Auftragsbestätigung des Verkäufers auf den Käufer über, aber Eigentum und Besitz der Waren geht erst vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn:
    A. der Verkäufer die komplette und auflagenfreie Zahlung für die Waren erhalten hat; und
    B. keine weiteren Beträge, die der Käufer dem Verkäufer aus irgendeinem Grund schuldet, unbeglichen sind, unabhängig davon, ob diese Beträge fällig geworden sind.
    6.2 Bis die Besitzübertragung der Waren gemäß Abschnitt 6.1 erfolgt, hält der Käufer die Waren in treuhänderischem Gewahrsam für den Verkäufer und darf die Waren weder mit Kosten belasten, verpfänden oder anderwärtig belasten. Der Käufer muss die Waren von anderen Waren in seinem Besitz getrennt und an einem sicheren Ort, vor Wettereinflüssen angemessen geschützt und deutlich so gekennzeichnet, dass sie als Besitz des Verkäufers erkennbar sind, lagern. Der Käufer muss die Waren versichern und die Versicherung für die Waren zu ihrem vollen Wert und gegen alle Risiken bis zu dem Datum, an dem der Besitz der Waren vom Verkäufer auf den Käufer übergeht, aufrechterhalten. Mit angemessener Begründung muss der Käufer dem Verkäufer hinreichend belegen, dass angemessene Versicherungspolicen bestehen und die entsprechenden Prämien gezahlt werden. Der Verkäufer darf die Waren solange nicht verarbeiten, verändern, in seinen Betrieb übernehmen oder mit anderen Waren oder Materialien kombinieren, bis der Besitz gemäß Abschnitt 6.1 auf den Käufer übergeht.
    6.3 Der Käufer gewährt dem Verkäufer, seinen Mitarbeitern oder Agenten jedweden Zugang zu Immobilien oder Gebäuden, Fahrzeugen, Containern oder anderen Aufbewahrungsorten, wenn realistisch davon ausgegangen werden kann, dass die Waren dort gelagert werden, damit diese die Waren, für die der Besitzübergang nicht gemäß Abschnitt 6.1 erfolgt ist, ohne Angaben von Gründen abholen oder entfernen können. Befinden sich die Waren in der Hand einer dritten Partei, die diese Waren für den Verkäufer verwahrt, ist der Käufer dafür verantwortlich, dass die dritte Partei die Waren getrennt und deutlich als Besitz des Verkäufers gekennzeichnet lagert, und dass sie entsprechend Zugang und Abholung gewährt, und dass sie potenzielle Ansprüche des Verkäufers in Bezug auf diese Waren anerkennt.
    6.4 Der Käufer darf mit den Waren nicht handeln, ihren Besitz übertragen, sie verbrauchen oder sie anderwärtig entfernen, solange Besitz- und Eigentumsübergang gemäß diesen Verkaufsbedingungen nicht erfolgt ist.
    6.5 Die Waren werden nicht zum Weiterverkauf, sondern zur Weiterverarbeitung oder Integration als Teil, Komponente oder Produkt in eine andere Ware verkauft. Der Käufer ist nicht berechtigt, als Verkäufer, Händler oder Lieferant der Waren aufzutreten und der Weiterverkauf der Waren durch den Käufer ist strikt verboten.


  7. Garantiebestimmungen
    7.1 Der Verkäufer übernimmt folgende Garantien für die Waren für einen Zeitraum von 90 Tagen ab Auslieferungsdatum:
    A. dass die Waren ihren spezifischen Anforderungen entsprechen; und
    B. dass die Waren im Wesentlichen frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind.
    7.2 Die Garantien unter Abschnitt 7.1 werden unter folgenden Bedingungen gegeben:
    A. der Verkäufer ist nicht haftbar für Warenmängel, die bei normalem Verschleiß entstehen, aufgrund ungewöhnlicher oder unpassender Lagerbedingungen oder die durch eine Handlung, Nachlässigkeit oder einen Fehler des Käufers oder einer dritten Person verursacht wurden; und
    B. der Käufer ist nicht haftbar für Warenmängel, wenn der Käufer nicht in angemessenem und vertretbarem Zeitraum nach Auftreten des Mangels informiert worden ist.
    7.3 Der Verkäufer wird alle von ihm hergestellten Waren, die nicht den Anforderungen unter Punkt 7.1 entsprechen und wenn die Bedingungen unter Punkt 7.2 erfüllt sind, kostenfrei ersetzen, wenn die Nichtübereinstimmung vor Verwendung der Waren festgestellt wird, und zwar unter folgenden Bedingungen:
    A. wenn der Verkäufer nachvollziehbar anerkennen muss, dass die Nichtübereinstimmung nur auf einer Handlung oder Unterlassung des Verkäufers beruht; und
    B. die beanstandeten Waren werden auf Verlangen des Verkäufers auf Kosten des Käufers an die Fabrik des Verkäufers zurückgeliefert. Wenn die Nichtübereinstimmung nach der Verwendung der Waren festgestellt wird, ist der Verkäufer im Rahmen dieser Verkaufsbedingungen nur haftbar, wenn der Käufer den Verkäufer innerhalb von maximal 48 Stunden nach der Verwendung über die Nichtübereinstimmung informiert hat und der Käufer dem Verkäufer hinlänglich nachweisen kann, dass die Nichtübereinstimmung auf einer Handlung oder Unterlassung des Verkäufers beruht und dass der Käufer die Waren nur in der Art und Weise verwendet hat, die den Anweisungen des Verkäufers und anerkannten Praktiken innerhalb des Gewerbes entspricht.
    7.4 Ersetzte Waren werden vom Verkäufer kostenfrei und im Rahmen dieser Verkaufsbedingungen an den ursprünglichen Auslieferungsort geliefert.

    7.5 Wenn der Verkäufer Waren unter den unter 7.3 genannten Bedingungen erstatten muss, kann der Verkäufer im eigenen Ermessen entscheiden, den Preis für die mangelhaften Waren zu erstatten, wenn der Käufer den Preis bereits an den Verkäufer gezahlt hat, oder den Käufer von der Zahlungspflicht befreien, wenn die Waren noch nicht bezahlt worden ist, indem er dem Käufer eine Gutschrift in Höhe des Kaufpreises ausstellt.
    7.6 Die Haftungspflicht des Verkäufers im Rahmen dieser Verkaufsbedingungen schließt jegliche weitere Haftung für vertragliche, sittenwidrige oder andere Mängel der Waren gegenüber dem Käufer aus, ebenso die Haftung für Verlust, Schaden oder Verletzungen, die von den Waren hervorgerufen werden. Alle anderen Bestimmungen hinsichtlich Garantien, Vertragsklauseln oder sonstigen Bestimmungen, die die Waren direkt oder indirekt betreffen, ob gemäß gesetzlichen Bestimmungen, Gewohnheitsrecht oder anderweitiger Art, werden hiermit ausgeschlossen, soweit es im Rahmen des Gesetzes erlaubt ist. Insbesondere (aber nicht darauf beschränkt) gewährt der Verkäufer keine Garantien für die vorgesehene Eignung, Leistungsfähigkeit, Nutzung, Beschaffenheit oder Qualität der Waren, die direkt oder indirekt aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Gewohnheitsrecht oder anderweitig vorgeschrieben sind.
    7.7 Jegliche Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer ist auf die Höhe des Kaufpreises für die Waren beschränkt. Der Verkäufer ist unter keinen Umständen für indirekte oder direkte Folgeverluste des Käufers oder indirekte oder direkte Kosten folgender Art haftbar: tatsächlicher oder erwarteter Gewinnverlust, Verlust von potenziellen Geschäftsmöglichkeiten, Verlust von erwarteten Einsparungen, Wert des Unternehmens oder Imageverlust auf Seiten des Käufers.

  8. Lagerung
    8.1 Wenn der Verkäufer ohne eigenes Verschulden (inklusive, aber nicht darauf beschränkt, mangelnde Lieferanweisungen des Käufers) nicht innerhalb von 14 Tagen nach Benachrichtigung des Käufers oder seines Erfüllungsgehilfen, dass die Waren zur Auslieferung bereit sind, in der Lage ist, die Waren auszuliefern, ist der Verkäufer berechtigt, Lagerung der Waren im Namen des Käufers zu veranlassen, womit die Waren als ausgeliefert gelten und alle Haftung für die Waren auf den Käufer übergeht. Die Übergabe des entsprechenden Lagerhausbelegs an den Käufer gilt als Lieferung der Waren im Rahmen von Punkt 6.1 dieser Verkaufsbedingungen. Alle Gebühren, die dem Verkäufer für Lagerung und Versicherung anfallen, werden vom Käufer innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung gezahlt.

  9. Nichterfüllung des Käufers
    9.1 Unter folgenden Bedingungen:
    A. der Käufer hält die Zahlungsfrist nicht ein;
    B. der Käufer versäumt die Zahlung anderer gegenüber dem Verkäufer fälliger Schulden;
    C. der Käufer versäumt die Annahme der Warenlieferung;
    D. der Käufer verstößt gegen diese Verkaufsbedingungen; oder
    E. der Käufer trifft Absprachen mit oder teilweise zugunsten seiner Gläubiger, oder beantragt bzw. informiert über die Schließung seines Unternehmens (wenn der Käufer ein Unternehmen mit beschränkter Haftung ist), es sei denn zum Zweck eines Unternehmenszusammenschlusses oder Sanierung, oder (wenn der Käufer eine Einzelperson oder Personengesellschaft ist) ein Konkursverfahren gegen den Käufer wird eingeleitet oder ein Konkursverwalter oder Zwangsverwalter, Verwalter oder Geschäftsführer wird für das ganze oder einen Teil des Unternehmens des Käufers eingesetzt oder unter einer anderen Rechtsprechung treffen entsprechende Kriterien auf den Käufer zu;
    gelten die Bestimmungen in den Abschnitten 9.2, 9.3 und 9.4 dieser Verkaufsbedingungen.
    9.2 Alle ausstehenden Zahlungen im Zusammenhang mit vom Verkäufer gelieferten Waren (unabhängig davon, ob diese bereits fällig sind oder nicht), werden mit sofortiger Wirkung fällig und werden vom Fälligkeitsdatum bis zum tatsächlichen Zahlungseingang (sowohl nach als auch vor der Zahlung) zu dem unter Abschnitt 3.2 festgelegten Zinssatz verzinst.
    9.3 Der Verkäufer ist berechtigt, nach eigenem Ermessen und ohne Einschränkung seiner anderen bestehenden Rechte alle vertraglich vereinbarten Lieferungen von Waren einzustellen und/oder derartige Verträge zu beenden, ohne dass weitere Fristen und Haftbarkeit für ihn gelten.
    9.4 Der Käufer wird die Waren sofort in den Besitz oder die Kontrolle des Verkäufers übertragen und die Bevollmächtigten des Verkäufers haben das Recht (ohne Einschränkung seiner anderen bestehenden Rechte und Rechtsmittel), das Firmengelände des Käufers zu betreten und die Waren wieder in Besitz zu nehmen.

  10. Vertragsauflösung
    10.1 Ein bestehender Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer kann vom Käufer nur mit Einverständnis des Verkäufers und nur zu Konditionen, die den Verkäufer in Bezug auf alle Verluste, die der Verkäufer als Folge dieser Auflösung erfahren könnte, aufgelöst werden.

  11. Force Majeure
    11.1 Der Verkäufer ist nicht haftbar, wenn er seine vertragsgemäßen Verpflichtungen nicht oder mit Verspätung erfüllt, wenn dieses Versäumnis oder die Verspätung durch Einwirken einer Force Majeure verursacht wurde. „Force Majeure“ bedeutet Vorfälle außerhalb des zumutbaren Handlungsspielraums der Vertragsparteien, die ihrer Natur her nicht vorhersehbar und unvermeidbar waren, inklusive Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeitskampfauseinandersetzungen (unabhängig davon, ob sie die eigene Belegschaft oder die Belegschaft einer dritten Partei betreffen), Ausfall von Energiequellen oder Transportwegen, Naturgewalten, Krieg, Terrorismus, Aufstände, innere Unruhen, Einmischung staatlicher oder militärischer Obrigkeiten, nationale oder internationale Unruhen, bewaffnete Auseinandersetzungen, mutwillige Beschädigung, Versagen einer Fabrikanlage oder von Maschinen, nukleare, chemische oder biologische Verseuchung, Überschallknall, Explosionen, Zusammenbruch von Gebäuden, Feuer, Fluten, Stürme, Erdbeben, Verlust zur See, Epidemien oder ähnliche Konditionen, Naturkatastrophen, extreme Wetterbedingungen oder Leistungsstörung durch Lieferanten oder Subunternehmen.

  12. Sonstiges
    12.1 Sollten sich Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen oder eines anderen Vertrages, von dem diese Bestimmungen ein Bestandteil sind, als illegal, unwirksam, ungültig oder im Rahmen einer Rechtsprechung als nicht vollstreckbar erweisen, bleibt die Rechtmäßigkeit, Gültigkeit und Vollstreckbarkeit der anderen Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen oder des Vertrages im Rahmen der entsprechenden Rechtsprechung unbeeinträchtigt, und auch die Rechtmäßigkeit, Gültigkeit und Vollstreckbarkeit der gesamten Verkaufsbedingungen und des Vertrages in anderen Rechtsprechungen bleibt unbeeinträchtigt. Sollte eine ungültige, nicht vollstreckbare oder illegale Bestimmung des Vertrages gültig, vollstreckbar und gesetzmäßig sein, wenn ein Teil der Bestimmung entfernt wird, gilt die Bestimmung mit der geringsten notwendigen Modifizierung, die sie gesetzmäßig, gültig und vollstreckbar macht. 
    12.2 Ein Versäumnis oder Verzug des Verkäufers, seine in diesen Verkaufsbedingungen festgelegten Rechte, Vollmachten oder Vorrechte auszuüben, führt nicht zur Beeinträchtigung dieser und gilt nicht als Verzicht. Der Verkäufer ist weiterhin berechtigt, alle Rechte, Vollmachten oder Vorrechte auszuüben und potenzielle Verstöße des Käufers als Vertragsverletzung zu behandeln. Der Verzicht auf ein im Vertrag gewährtes Recht oder Vorrecht ist nur wirksam, wenn eine schriftliche Erklärung vorliegt, und gilt nicht als Verzicht bei nachfolgenden Verstößen oder Mängeln. Eine einzelne oder teilweise Ausübung dieser Rechte oder Vorrechte kann die Gültigkeit der weiteren Ausübung dieser Rechte und Vorrechte weder verhindern noch beeinträchtigen.
    12.3 Der Verkäufer darf alle oder einen Teil seiner Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrag jederzeit abtreten, übertragen, beklagen, im Unterauftrag vergeben oder auf andere Art und Weise mit ihnen handeln. Der Käufer darf seine Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ohne schriftliche Einverständniserklärung des Verkäufers abtreten, übertragen, beklagen, im Unterauftrag vergeben oder auf andere Art und Weise mit ihnen handeln.
    12.4 A. Eine Kündigung oder sonstige Mitteilung, die einer Vertragspartei im Rahmen oder im Zusammenhang mit dem Vertrag gemacht wird, muss schriftlich erfolgen, an den Beteiligten an seine offizielle Firmenanschrift (wenn es sich um ein Unternehmen handelt) oder an seinen Hauptgeschäftssitz (in allen anderen Fällen) oder an eine andere Anschrift, die der Beteiligte der anderen Vertragspartei schriftlich im Rahmen dieser Bestimmung mitgeteilt hat, adressiert sein und muss persönlich übergeben, mit frankierter Post, per Einschreiben, gewerblichem Kurier oder Fax übersandt werden.
    B. Eine Kündigung oder sonstige Mitteilung gilt als empfangen: wenn sie persönlich übergeben wurde oder an der unter Punkt 12.4 A beschriebenen Anschrift hinterlassen wurde, bei Versand per frankierter Post oder per Einschreiben um 9 Uhr am zweiten Werktag nach Versand, bei Versand durch gewerblichen Kurier zum Datum und Zeitpunkt, an dem der Empfangsbeleg des Kuriers unterzeichnet wurde, bei internationalem Luftpostversand um 9 Uhr am vierten Werktag nach Versand, bei Faxversand einen Werktag nach Übermittlung, oder bei E-Mail-Versand um 12 Uhr am ersten Werktag nach Versand, und als Beweis für den Versand ist ein Computerausdruck, der belegt, dass die Nachricht an die E-Mail-Adresse des Empfängers versandt wurde, hinreichend.
    C. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für Gerichtsverfahren oder Dokumente im Zusammenhang mit gerichtlichen Handlungen.
    12.5 Personen, die nicht Vertragspartner sind, haben im Rahmen des Vertrags oder im Zusammenhang mit dem Vertrag keinerlei Rechte.
    12.6 Die englischsprachige Version dieser Verkaufsbedingungen ist die entscheidende Version und in Auslegungsfällen vor allen anderen Sprachversionen ausschlaggebend.

  13. Gesetz und Rechtsprechung
    13.1 Für diese Verkaufsbedingungen und jeden Vertrag, dessen Bestandteil sie sind, ist das englische Recht ausschlaggebend und die Auslegung erfolgt im Einklang mit englischem Recht. Die Vertragsparteien einigen sich, die Rechtsprechung der englischen Gerichte als einzig maßgebliche anzuerkennen.